Satzung
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§ 1 | Name und Sitz
Der Verein wurde im Jahr 1966 gegründet und ist Mitglied der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Schill´sche Offiziere Düsseldorf-Unterrath 1966 Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. |
§ 2 | Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Satzung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Düsseldorf- |
§ 3 | Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 4 | Mittelverwendung
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die |
§ 5 | Mitgliedschaft
Jede am Schützenwesen interessierte Person kann Mitglied werden. 1. Aktive Mitglieder Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient |
§ 6 | Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern erfolgt anhand eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. |
§ 7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, |
§ 8 | Austritt oder Änderung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt Für den Ausschluss aktiver Mitglieder gelten die Bestimmungen der St. Sebastianus Schützenbruderschaft. Sollte ein passives Mitglied oder ein Ehrenmitglied in grober Weise die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft oder der Bruderschaft verletzen oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, kann es mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. |
§ 9 | Beiträge und Umlagen
Die Beiträge und etwaige Umlage werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Bei minderjährigen Mitgliedern haftet der gesetzliche Vertreter für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. |
§ 10 | Organe
Organe des Vereins sind a) der Vorstand |
§ 11 | Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem |
§ 12 | Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Monat (Monatsversammlung) statt und wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung von Rittmeister. In Ausnahmefällen kann eine Mitgliederversammlung abgesagt werden. Die Mitgliederversammlung dient der Verwirklichung des Vereinszweckes sowie der Unterhaltung der Mitglieder. Hier werden auch Posteingänge und Einladungen vorlesen und erörtert. Eine gesonderte schriftliche Einladung erfolgt hierzu nicht. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
§ 13 | Die Jahreshauptversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Jahreshauptversammlung, die einmal jährlich, im April stattfindet. 2. Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der 3. Anträge zur Jahreshauptversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen 4. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer unter Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen. 5. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 6. Der Jahreshauptversammlung obliegt 7. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder 8. Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die jeweils auf der nächsten |
§ 14 | Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für einen Zeitraum von 4 Geschäftsjahren zeitversetzt gewählt. |
§ 15 | Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Jahreshauptversammlungen des Vereins unter Mitwirkung der Mitglieder zu organisieren, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr aufzustellen, die Teilnahme an der Vertreterversammlung der Bruderschaft zu gewährleisten und insgesamt für die Regelung sämtlicher Vereinsangelegenheiten zu sorgen. |
§ 16 | Abstimmungsverfahren
Sämtliche Beschlüsse werden- soweit die Satzung nichts anderes bestimmt- durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
§ 17 | Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei erstmaliger Wahl einen Kassenprüfer für zwei Jahre und einen Kassenprüfer für ein Jahr, anschließend jedes Jahr einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben zeitnah nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Jahreshauptversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. |
$ 18 | Geltung des BGB
Soweit keiner anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. |
§ 19 | Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fallen alle Sach- und Vermögenswerte der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Düsseldorf-Unterrath e.V. zu. |
§ 20 | Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet. |
§ 21 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. |
Düsseldorf den 07.04.2009 | |
Gezeichnet: | |
Klaus Wiegmann 1. Vorsitzender | |
Wolfgang Ohlberg Rittmeister | |
Hans – Georg Paulus Schatzmeister | |
Andrea Trudewind Schriftführer |